Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KODO Stahl- und Metallbau Handewitt GmbH

 

I. Geltungsbereich

Für alle von der Firma KODO Stahl- und Metallbau Handewitt GmbH (im Folgenden: KODO) übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961; im Folgenden: VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Bei Auftragserteilung von Leistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB/B vor Vertragsschluss.

Die Geschäftsbedingungen von KODO und die VOB/B haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

II.1.

Angebote von KODO sind für die Dauer von 21 Kalendertagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

II.2.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KODO Eigentums- und Urheberrechte vor.

II.3.

Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung von KODO weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

II.4.

Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. KODO hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

II.5.

Etwa erforderliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- oder Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich in Positionen gesondert mit Mengen und Preis aufgeführt sind.

II.6.

Montagen, die aus von KODO nicht zu vertretenden Gründen mehrfach ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

III. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung eines angenommenen Angebotes durch KODO zustande. Dieses gilt auch für durch Vertreter vemittelte Aufträge.

Abweichende Bestätigungen gelten dabei als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

IV. Preise

IV.1.

Die angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich netto (ohne Mehrwert-steuer); die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe ist gesondert in den Kostenvoranschlägen und Angeboten sowie den Rechnungslegungen ausgewiesen.

IV.2.

KODO ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen.

IV.3.

Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für für KODO unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

IV.4.

In Kostenvoranschlägen und Angeboten nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dieses gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen (vgl. auch II.5.)

V. Zahlung

V.1.

Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB/B, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nicht ausnahmsweise Skonto vereinbart worden ist.

VI. Lieferung und Montage

VI.1.

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer II. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei KODO eingegangen ist.

VI.2.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen von KODO, so kann KODO bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht KODO neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die z.B. für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes gemacht werden mussten.

VII. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn KODO die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dieses gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB/B.

VIII. Mängelansprüche

VIII.1.

Aufrechnungen mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

VIII.2.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen etc. ausdrücklich vereinbart worden ist.

Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und objektiv keine Wertverschlechterung darstellen.

VIII.3.

Beim Anfall von Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und/oder Lötarbeiten hat KODO den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KODO auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

VIII.4.

Schadensersatzansprüche, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch KODO beruhen, sind sowohl gegen KODO als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Dieses gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll.

IX. Eigentumsvorbehalt

IX.1.

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von KODO.

IX.2.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der gelieferten Waren (Vorbehaltsgegenstände) KODO unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

IX.3.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an KODO abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an KODO ab.

IX.4.

Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an KODO ab.

IX.5.

Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an KODO ab.

Übersteigt der Wert der für KODO bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so ist KODO auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

IX.6.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat KODO die Gegenstände zurückzugeben.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Flensburg.

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.